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Private Unfallversicherung schließt kaum bekannte Absicherungslücken bei der Arbeit

Ein aktuelles Gerichtsurteil besagt, dass die gesetzliche Unfallversicherung bestimmte Arbeitssituationen nicht abdeckt. Worauf bei einer ergänzenden privaten Absicherung zu achten ist.

Das Hessische Landessozialgericht hat Ende September entschieden, dass „eigenwirtschaftliche“ Situationen bei der Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind, zum Beispiel private Telefonate oder Raucherpausen. Weitere Ausnahmen bestehen auf dem Weg zu Arbeitsstätte. So greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Umwegen oder Unterbrechungen wie zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Weg nach Hause. Hat der Mitarbeiter in dieser Situation einen Unfall, muss er die Kosten für Folgeschäden wie den barrierefreien Umbau der Wohnung oder kosmetische Operationen selbst tragen.

„Umfassenden Schutz für all diese Ausnahmen bietet eine ergänzende private Absicherung“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim unabhängigen Beratungshaus MLP. „Sie ist für die meisten wichtig und sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Hier sollte sich jeder an seinem persönlichen Sicherheitsbedürfnis orientieren.“ Bei der privaten Unfallversicherung macht es keinen Unterschied, ob der Unfall in der Freizeit oder während der Arbeit geschieht. Der Versicherer leistet, wenn der Unfall unfreiwillig und durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis passiert. Ein Beispiel: Man stolpert als Passant über einen auf der Straße liegenden Gegenstand und bricht sich dabei das Bein. Fällt man dagegen ohne ersichtlichen Grund, ist dies kein Unfall und ist deshalb von den meisten Versicherern nicht abgedeckt. „Nur sehr hochwertige Tarife schließen auch solche Fälle ein“, sagt Michael Schwarz.

Deshalb empfiehlt es sich, bei der Auswahl einer privaten Unfallversicherung auf bestimmte Leistungsmerkmale zu achten. So sollte die Eigenbewegung, wie im Beispiel oben beschrieben, im Tarif nicht ausgeschlossen werden. Eine verbesserte Gliedertaxe führt zudem dazu, dass der Prozentsatz des Invaliditätsgrades höher ist als bei den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Somit erhält der Versicherte im Ernstfall eine höhere Auszahlungssumme je nach beeinträchtigtem Körperteil.